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Satzung für die Jagdgenossenschaft des Stadtkreises Solingen

Die Versammlung der Mitglieder der Jagdgenossenschaft für den Stadtkreis Solingen hat am 11.11.2020 folgende Satzung/Neufassung der Satzung beschlossen:


§ 1
Name und Sitz der Jagdgenossenschaft

Die Jagdgenossenschaft des gemeinschaftlichen Jagdbezirks Solingen ist gemäß § 7 Absatz 1 des Landesjagdgesetzes eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie führt den Namen „Jagdgenossenschaft für den Stadtkreis Solingen “ und hat ihren Sitz in Solingen

§ 2
Gemeinschaftlicher Jagdbezirk

(1) Der gemeinschaftliche Jagdbezirk umfasst gemäß § 8 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes mit Ausnahme der Eigenjagdbezirke alle Grundflächen
der Stadt Solingen
zuzüglich der von der zuständigen Jagdbehörde angegliederten und abzüglich der abgetrennten Grundflächen.

(2) Der gemeinschaftliche Jagdbezirk wird begrenzt durch die Stadtgrenze.

§ 3
Gebiet der Jagdgenossenschaft

Das Gebiet der Jagdgenossenschaft umfasst die jagdlich nutzbaren Grundflächen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks, deren Eigentümerinnen und Eigentümer der Jagdgenossenschaft als Mitglieder angehören.

§ 4
Mitglieder der Jagdgenossenschaft

(1) Mitglieder der Jagdgenossenschaft (Jagdgenossinnen und Jagdgenossen) sind die Eigentümerinnen und Eigentümer der Grundflächen, die das Gebiet der Jagdgenossenschaft bilden. Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundflächen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks, auf denen die Jagd ruht oder aus anderen Gründen nicht ausgeübt werden darf, gehören gemäß § 9 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes insoweit der Jagdgenossenschaft nicht an.

(2) Die Jagdgenossenschaft führt ein Jagdkataster, in dem die Eigentümerinnen und Eigentümer der zum Gebiet der Jagdgenossenschaft gehörenden Grundflächen und deren Größen ausgewiesen werden. Das Jagdkataster ist fortzuführen. Durch Eigentumswechsel eingetretene Änderungen, hat die Erwerberin oder der Erwerber dem Jagdvorstand nachzuweisen. Die Jagdgenossenschaft ist, soweit es zur Erfüllung der ihr gesetzlich zugedachten Aufgaben erforderlich ist, zur Datenverarbeitung von personenbezogenen Daten der Mitglieder und sonstiger Dritter berechtigt. Dies gilt insbesondere für personenbezogene Daten der Jagdgenossinnen und Jagdgenossen, Jagdausübungsberechtigten, Jagdgäste sowie der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter des eigenen und der angrenzenden Jagdbezirke. Daten zu Grundstücken und Eigentumsverhältnissen von Flächen, die nach § 6a des Bundesjagdgesetzes von der Bejagung ausgenommen sind, werden von der Jagdgenossenschaft außerhalb des eigentlichen Jagdkatasters gesondert geführt.

Den Jagdgenossinnen und Jagdgenossen sowie deren schriftlich bevollmächtigten Vertreterinnen und Vertretern steht das Recht zur Einsicht in das Jagdkataster zu. Vorbehaltlich eines abweichenden und bekanntzugebenden Vorstandsbeschlusses liegt das Jagdkataster zur Einsicht beim Geschäftsführer oder der Geschäftsführerin aus.

(3) Die Jagdgenossenschaft hält eine Jagdgebietskarte vor und aktualisiert diese jeweils auf den neusten Stand. Die Jagdgebietskarte ist so anzulegen, dass sich die Jagdbezirksgrenzen parzellenscharf hieraus entnehmen lassen. Eine Ausfertigung der Karte ist jeweils dem Jagdpachtvertrag sowie jeder Verlängerung des Jagdpachtvertrags als Bestandteil beizufügen.

§ 5
Aufgaben der Jagdgenossenschaft

(1) Die Jagdgenossenschaft verwaltet nach Maßgabe des geltenden Rechts unter eigener Verantwortung nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und unter Berücksichtigung der jagdlichen Belange alle Angelegenheiten, die sich aus dem Jagdrecht der ihr angehörenden Jagdgenossinnen und Jagdgenossen ergeben.

(2) Ihr obliegt nach Maßgabe des § 29 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes und der getroffenen vertraglichen Vereinbarungen der Ersatz des Wildschadens, der an den zum gemeinschaft-lichen Jagdbezirk gehörenden Grundstücken entsteht.

§ 6
Organe der Jagdgenossenschaft

Die Organe der Jagdgenossenschaft sind
1. die Genossenschaftsversammlung und
2. der Jagdvorstand.

§ 7
Genossenschaftsversammlung

Zur Teilnahme an der Genossenschaftsversammlung sind die Mitglieder der Jagdgenossen-schaft berechtigt. Sie können sich durch ihre gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertreter oder nach Maßgabe des § 10 Absatz 4 dieser Satzung durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Die Vollmacht ist schriftlich zu erteilen, muss die Vollmachtgeberin oder den Vollmachtgeber sowie die Vollmachtnehmerin oder den Vollmachtnehmer eindeutig erkennen lassen, den Anlass der Vollmachtserteilung ausweisen, das Ausstellungsdatum benennen und ist der Jagdvorsteherin oder dem Jagdvorsteher zu Beginn der Versammlung vorzulegen. Die Vorsteherin oder der Vorsteher kann Vollmachten deren Ausstellungsdatum länger als drei Jahre zurückliegen, zurückweisen, wenn auf diese Möglichkeit bei der Einladung hingewiesen wurde.

§ 8
Zuständigkeit der Genossenschaftsversammlung

(1) Die Genossenschaftsversammlung beschließt die Satzung und deren Änderungen. Sie wählt
a) die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Jagdvorstandes (Jagdvorsteherin oder Jagdvorsteher) und deren Stellvertretung;
b) zwei Beisitzerinnen oder Beisitzer und deren Stellvertretung;
c) eine Schriftführerin oder einen Schriftführer und eine Stellvertretung;
d) eine Kassenführerin oder einen Kassenführer und eine Stellvertretung;
e) zwei Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer und deren Stellvertretung.

(2) Die Genossenschaftsversammlung beschließt weiterhin über
a) den Haushaltsplan;
b) die Entlastung des Vorstandes und der Kassenführerin oder des Kassenführers;
c) die Antragstellung zur Abrundung, Zusammenlegung und Teilung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks;
d) die Art der Jagdnutzung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks;
e) das Verfahren und die Bedingungen für den Abschluss von Jagdpachtverträgen;
f) die Erteilung des Zuschlags bei der Jagdverpachtung;
g) die Änderung und Verlängerung laufender Jagdpachtverträge;
h) die Zustimmung zur Weiter- und Unterverpachtung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks und zur Erteilung von entgeltlichen Jagderlaubnisscheinen;
i) den Zeitpunkt der Ausschüttung des Reinertrages aus der Jagdnutzung;
j) die Bildung von Rücklagen und deren Verwendung;
k) die Erhebung von Umlagen zum Ausgleich des Haushaltsplans;
l) die Beanstandung von Beschlüssen durch den Jagdvorstand;
m) die Zustimmung zu Dringlichkeitsentscheidungen des Jagdvorstandes gemäß § 12 Absatz 5 dieser Satzung;
n) die Festsetzung von Aufwandsentschädigungen für die Mitglieder des Jagdvorstandes, die Schriftführerin oder den Schriftführer, die Kassenführerin oder den Kassenführer und die Rechnungsprüfer;
o) den Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für die Jagdgenossenschaft und ihre Funktionsträger;

p) die Wahl oder Beauftragung einer Datenschutzbeauftragten oder eines Datenschutzbeauftragten. Sie oder er darf weder Jagdvorsteherin oder Jagdvorsteher, Beisitzerin oder Beisitzer noch eine mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten tatsächlich beschäftigte Person innerhalb dieser Jagdgenossenschaft sein.

(3) Regelungen im Sinn des Absatzes 2 Buchstaben c, d, e, f, g, h, i, o und p können im Einzelfall durch Beschluss auf den Jagdvorstand übertragen werden.

(4) Die Genossenschaftsversammlung kann den Jagdvorstand ermächtigen, die Führung der Kassengeschäfte vertraglich
– der StadtSolingen– einer Geschäftsführerin oder einem Geschäftsführer, die oder der gleichzeitig Schriftführerin oder Schriftführer sein kann,
zu übertragen.

Mit der Wirksamkeit des Vertrages entfällt die Wahl einer Kassenführerin oder eines Kassenführers und der Stellvertretung. Die Aufgaben einer bereits gewählten Kassenführerin oder eines bereits gewählten Kassenführers und der Stellvertretung entfallen mit der Übertragung.

(5) Die Rechnungsprüfung kann auf Grund eines Beschlusses der Genossenschaftsversammlung
– dem Rechnungsprüfungsamt der StadtSolingen
übertragen werden. In diesem Fall entfällt die Wahl der Rechnungsprüferin oder des Rechnungsprüfers und der Stellvertretung. Die Aufgaben bereits gewählter Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer und der Stellvertretung entfallen mit der Übertragung.

(6) In den Fällen der Absätze 4 und 5 gelten die Grundsätze des § 12 Absatz 3 und § 14 Absatz 3 dieser Satzung entsprechend.

§ 9
Durchführung der Genossenschaftsversammlung

(1) Die Genossenschaftsversammlung soll durch die Jagdvorsteherin oder den Jagdvorsteher einmal im Jahr einberufen werden. Die Jagdvorsteherin oder der Jagdvorsteher muss die Genossenschaftsversammlung auch einberufen, wenn mindestens ein Viertel aller Jagdgenossen die Einberufung bei ihr oder ihm schriftlich unter Angabe der auf die Tagesordnung zu setzenden Angelegenheiten beantragt. Wird der Haushaltsplan für mehrere Jahre aufgestellt (§ 14 Absatz 1 dieser Satzung), genügt die Einberufung einer Genossenschaftsversammlung während dieses Zeitraumes.

(2) Die Genossenschaftsversammlung soll am Sitz der Jagdgenossenschaft stattfinden. Sie ist öffentlich, soweit nicht durch Beschluss die Öffentlichkeit für die Beratung bestimmter Angelegenheiten ausgeschlossen wird.

(3) Die Einladung zur Genossenschaftsversammlung ergeht durch öffentliche Bekanntmachung (§ 16 Absatz 2 dieser Satzung). Sie muss mindestens drei Wochen vorher erfolgen und Angaben über den Ort und den Zeitpunkt der Versammlung sowie die Tagesordnung enthalten.

(4) Den Vorsitz in der Genossenschaftsversammlung führt die Jagdvorsteherin oder der Jagdvorsteher. Für die Abwicklung bestimmter Angelegenheiten, insbesondere zur Durchführung von Wahlen, kann eine andere Person für die Versammlungsleitung bestellt werden.

(5) Zur Wahrung der Warn- und Hinweisfunktion der Einladung sind Tagesordnungspunkte klar und eindeutig zu formulieren, sodass die Jagdgenossinnen und Jagdgenossen den unter den Tagesordnungspunkten abzuhandelnden Inhalt vorab erfassen können. Unter dem Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ können Beschlüsse nach § 8 Absätze 1 bis 4 dieser Satzung nicht gefasst werden.

(6) Zu der Genossenschaftsversammlung ist die Aufsichtsbehörde rechtzeitig schriftlich einzuladen.


§ 10
Beschlussfassung der Jagdgenossenschaft

(1) Beschlüsse der Jagdgenossenschaft bedürfen gemäß § 9 Absatz 3 des Bundesjagdgesetzes sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen als auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundfläche. Enthaltungen sind bei der Auszählung als „Neinstimme“ zu zählen. Dies gilt nicht, wenn eine enthaltungswillige Jagdgenossin oder ein enthaltungswilliger Jagdgenosse für den Zeitpunkt der Abstimmung die Versammlung verlässt und deren Abwesenheit bei der Abstimmung protokolliert wird.

(2) Beschlüsse der Jagdgenossenschaft werden durch öffentliche Abstimmung gefasst. Die Genossenschaftsversammlung kann auf Antrag von mindestens drei Jagdgenossinnen oder Jagdgenossen, die zusammen mindestens ein Zehntel der Gesamtfläche des Gebietes der Jagdgenossenschaft vertreten müssen, zu einzelnen Tagesordnungspunkten eine schriftliche Abstimmung beschließen. Das gilt nicht für Beschlüsse über die Verwendung des Reinertrags der Jagdnutzung nach § 10 Absatz 3 des Bundesjagdgesetzes. Über die Einzelheiten der schriftlichen Abstimmung ist von den Mitgliedern des Jagdvorstandes und den Stimmzählern Verschwiegenheit zu wahren. Die Unterlagen sind vom Jagdvorstand mindestens ein Jahr lang, im Fall der Beanstandung oder Anfechtung des Beschlusses für die Dauer des Verfahrens, aufzubewahren.

(3) Jede Jagdgenossin und jeder Jagdgenosse hat eine Stimme. Miteigentümer und Gesamthandseigentümer eines zum Gebiet der Jagdgenossenschaft gehörenden Grundstücks können ihr Stimmrecht nur einheitlich ausüben. Sie haben dem Jagdvorstand schriftlich eine bevollmächtigte Person zu benennen.

(4) Eine bevollmächtigte Vertreterin oder ein bevollmächtigter Vertreter darf höchstens– drei Jagdgenossinnen oder Jagdgenossenvertreten. Die von einer Bevollmächtigten oder einem Bevollmächtigten vertretene Grundfläche darf einschließlich deren eigene Grundfläche ein Drittel der Gesamtfläche des Gebiets der Jagdgenossenschaft nicht überschreiten.

(5) Eine Jagdgenossin oder ein Jagdgenosse oder eine Bevollmächtigte oder ein Bevollmächtigter ist von der Mitwirkung an der Abstimmung entsprechend § 34 des Bürgerlichen Gesetzbuches ausgeschlossen, kann sich nicht vertreten lassen und auch keinen anderen vertreten, wenn sich die Beschlussfassung auf den Abschluss eines Rechtsgeschäfts oder auf einen Rechtsstreit zwischen der Jagdgenossenschaft und ihr oder ihm selbst bezieht. Das Mitwirkungsverbot gilt jedoch für den Fall nicht, dass eine Jagdgenossin oder ein Jagd-genosse, die oder der die Ausübung der Jagd von der Jagdgenossenschaft pachten möchte, selbst an der Abstimmung über die Vergabe der Jagdpacht und über die Verlängerung eines Jagdpachtvertrags teilnimmt oder eine Stellvertretung hierzu bevollmächtigt (§ 7 Absatz 7 des Landesjagdgesetzes). Als Vorstandsmitglied darf eine Jagdgenossin oder ein Jagdgenosse nicht an Verträgen mit sich selbst mitwirken.

(6) Über die Beschlüsse der Jagdgenossenschaft ist eine Niederschrift zu fertigen. Aus ihr muss auch hervorgehen, wie viele Jagdgenossinnen oder Jagdgenossen anwesend waren und welche Grundfläche von ihnen vertreten wurde. Die Niederschrift ist von der Jagdvorsteherin oder dem Jagdvorsteher sowie von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unter-zeichnen und bei der nächsten Genossenschaftsversammlung zur Billigung vorzulegen. Die Aufsichtsbehörde ist innerhalb eines Monats über die Beschlüsse der Jagdgenossenschaft zu unterrichten. Vorstehende Bestimmungen gelten auch für die Beschlussfassung über Wahlen.

§ 11
Vorstand der Jagdgenossenschaft

(1) Der Jagdvorstand besteht gemäß § 7 Absatz 5 des Landesjagdgesetzes aus der Jagdvorsteherin oder dem Jagdvorsteher und zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern. Die Mitglieder des Jagdvorstandes werden im Fall der Verhinderung durch ihre Stellvertretung vertreten.

(2) Wählbar für den Jagdvorstand ist jede volljährige und geschäftsfähige Person.

(3) Der Jagdvorstand wird für eine Amtszeit von vier Geschäftsjahren gewählt. Die Amtszeit beginnt mit dem auf die Wahl folgenden Geschäftsjahr, es sei denn, dass zum Zeitpunkt der Wahl kein gewählter Jagdvorstand vorhanden ist; in diesem Falle beginnt sie mit der Wahl und verlängert sich um die Zeit von der Wahl bis zum Beginn des nächsten Geschäftsjahres. Die Amtszeit verlängert sich bis zur Wahl eines neuen Jagdvorstandes um höchstens drei Monate, sofern innerhalb der letzten drei Monate vor dem Ende der satzungsmäßigen Amtszeit mindestens eine Genossenschaftsversammlung stattgefunden hat und es in dieser nicht zur Wahl eines neuen Jagdvorstandes gekommen ist.

(4) Die Schriftführerin oder der Schriftführer sowie die Kassenführerin oder der Kassenführer werden für die gleiche Amtszeit von vier Geschäftsjahren gewählt wie der Jagdvorstand; Absatz 3 Satz 2 und 3 werden entsprechend angewendet. Datenschutzbeauftragte oder deren Hilfskräfte können für einen längeren Zeitraum oder auf unbestimmte Zeit bis auf Widerruf bestimmt werden.

(5) Endet die Amtszeit eines Mitgliedes des Jagdvorstandes vorzeitig durch Tod, Rücktritt oder Verlust der Wählbarkeit, so rückt die für sie oder ihn gewählte Stellvertreterin oder Stellvertreter als Ersatzmitglied in den Jagdvorstand nach. In diesem Fall ist für den Rest der Amtszeit in der nächsten Genossenschaftsversammlung eine neue Stellvertretung zu wählen. In gleicher Weise ist eine Ersatzwahl vorzunehmen, wenn ein stellvertretendes Mitglied des Jagdvorstandes oder ein anderer Funktionsträger vorzeitig ausscheidet.

§ 12
Vertretung der Jagdgenossenschaft

(1) Der Jagdvorstand vertritt die Jagdgenossenschaft gemäß § 9 Absatz 2 des Bundesjagdgesetzes gerichtlich und außergerichtlich. Er verwaltet die Angelegenheiten der Jagdgenossenschaft und ist hierbei an die Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung gebunden. Bei der Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen müssen unbeschadet der Regelung in Absatz 4 Satz 2 alle Mitglieder des Jagdvorstandes gemeinschaftlich handeln. Die alleinige Unterschrift der Jagdvorsteherin oder des Jagdvorstehers ist bei Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen dann jedoch ausreichend, wenn die Jagdvorsteherin oder der Jagdvorsteher bei der Vornahme eine auf sich lautende schriftliche Vollmacht der übrigen Mitglieder des Vorstands vorlegt, aus der hervorgeht, dass die Bevollmächtigung für den konkreten Anlass gelten soll.

(2) Der Jagdvorstand hat die Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung vorzubereiten und durchzuführen. Insbesondere obliegt ihm
a) die Feststellung und Ausführung des Haushaltsplans;
b) die Anfertigung der Jahresrechnung;
c) die Überwachung der Schrift- und Kassenführung;
d) die Verteilung der Erträge an die einzelnen Jagdgenossen;
e) die Feststellung der Umlagen der einzelner Mitglieder.

(3) Ein Mitglied des Jagdvorstandes darf – vorbehaltlich der Sonderregelung für Jagdgenossenschaftsversammlungen nach § 10 Absatz 5 dieser Satzung – bei Angelegenheiten der Jagdgenossenschaft nicht beratend oder entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung ihr oder ihm selbst, dem Ehepartner, Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grade oder einer von ihr oder ihm kraft Gesetzes oder rechtsgeschäftlicher Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.

(4) In Angelegenheiten, die an sich der Beschlussfassung durch die Genossenschaftsversammlung unterliegen, entscheidet der Jagdvorstand, falls die Erledigung keinen Aufschub duldet. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Jagdvorsteherin oder der Jagdvorsteher zusammen mit einer Beisitzerin oder einem Beisitzer entscheiden.

(5) Zu Entscheidungen gemäß Absatz 4 hat die Jagdvorsteherin oder der Jagdvorsteher unverzüglich die Zustimmung der Genossenschaftsversammlung einzuholen. Diese kann die Dringlichkeitsentscheidung aufheben, soweit nicht schon Rechte Dritter entstanden sind. Soweit zulässig, sollen Dringlichkeitserklärungen nur unter dem Vorbehalt der noch einzuholenden Zustimmung der Genossenschaftsversammlung abgegeben werden.

(6) Solange die Jagdgenossenschaft keinen vollständigen Jagdvorstand gewählt hat, werden die Geschäfte des Jagdvorstandes nach Maßgabe des § 9 Absatz 2 des Bundesjagdgesetzes in Verbindung mit § 7 Absatz 7 des Landesjagdgesetzes vom Rat der Stadt Solingen wahrgenommen. Die Kosten der vorübergehenden Geschäftsführung trägt die Jagdgenossenschaft.

(7) Die Mitglieder des Jagdvorstandes sind ehrenamtlich tätig. Die Jagdgenossenschaft kann beschließen, den Jagdvorstandsmitgliedern sowie weiteren gewählten Funktionsträgern einen angemessenen Aufwendungsersatz auch in pauschalierter Form zu gewähren.

§ 13
Sitzungen des Jagdvorstandes

(1) Der Jagdvorstand tritt auf Einladung der Jagdvorsteherin oder des Jagdvorstehers nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich zusammen. Er muss einberufen werden, wenn ein Mitglied des Jagdvorstandes dies schriftlich beantragt.

(2) Der Jagdvorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Der Jagdvorstand entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(3) Die stellvertretenden Mitglieder können an den Sitzungen des Jagdvorstandes beratend teilnehmen. Sie sind zu den Sitzungen einzuladen.

(4) Die Sitzungen des Jagdvorstandes sind nicht öffentlich. Die Schriftführerin oder der Schriftführer sowie die Kassenführerin oder der Kassenführer sollen an den Sitzungen teilnehmen. Sie sind zu den Sitzungen einzuladen. Im Einzelfall kann die Jagdvorsteherin oder der Jagdvorsteher sonstige Dritte zur Jagdvorstandssitzung einladen, wenn dies zur Aufgabenwahrnehmung zweckdienlich ist.

(5) Der Jagdvorstand kann Beschlüsse der Jagdgenossenschaft, die das geltende Recht verletzen, innerhalb einer Woche beanstanden. Ist ein Beschluss beanstandet worden, so ist innerhalb eines Monats nach der Beanstandung eine Genossenschaftsversammlung durchzuführen.

(6) Über die Beschlüsse des Jagdvorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen und von den Teilnehmern der Sitzung zu unterzeichnen. Die Aufsichtsbehörde ist innerhalb eines Monats über die Beschlüsse des Jagdvorstandes zu unterrichten.

(7) Der Jagdvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 14
Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen

(1) Die Jagdgenossenschaft stellt für jedes Geschäftsjahr einen Haushaltsplan auf, soweit nicht die Genossenschaftsversammlung einen anderen Zeitraum bestimmt. Der Zeitraum darf vier Jahre und die Amtszeit des jeweiligen Jagdvorstandes nicht überschreiten.

Der Haushaltsplan muss die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben enthalten und ausgeglichen sein. Soweit notwendig, ist ein Nachtragshaushalt zu erstellen und zu beschließen.

(2) Zum Ende des Geschäftsjahres ist eine Jahresrechnung zu erstellen, die der Rechnungs-prüferin oder dem Rechnungsprüfer zur Prüfung und der Genossenschaftsversammlung zur Entlastung des Vorstandes und der Kassenführung vorzulegen ist. Gilt der Haushaltsplan für mehrere Jahre, sind Rechnungslegung und Rechnungsprüfung spätestens mit der Entlastung des Jagdvorstandes zum Ende seiner Amtszeit – auch bei Wiederwahl – durchzuführen.

(3) Die Rechnungsprüferin oder der Rechnungsprüfer werden jeweils im Voraus für ein Geschäftsjahr bestellt. Die Wiederwahl ist längstens für den Zeitraum einer Amtsperiode des Jagdvorstands zulässig. Rechnungsprüferin oder Rechnungsprüfer kann nicht sein, wer dem Jagdvorstand als Mitglied oder Stellvertretung angehört oder ein anderes Amt für die Jagdgenossenschaft innehat oder wer zu einem Funktionsträger in einer Beziehung der in § 12 Absatz 3 dieser Satzung bezeichneten Art steht.

(4) Im Übrigen sollen für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen einschließlich der Rechnungsprüfung die für die Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden Vorschriften entsprechend angewendet werden, soweit dies mit Blick auf den im Vergleich zu diesen Körperschaften geringen Geschäftsumfang angemessen ist. Eine kameralistische Buchführung ist grundsätzlich ausreichend und angemessen.

(5) Beim Verlust der Eigenschaft als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts ist das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Jagdgenossenschaft
– zu liquidieren und entsprechend § 10 Absatz 3 des Bundesjagdgesetzes auf die Mitglieder zu verteilen.


§ 15
Kassenverwaltung, Geschäfts- und Wirtschaftsführung

(1) Geschäftsjahr der Jagdgenossenschaft ist das Jagdjahr im Sinn des § 11 Absatz 4 des Bundesjagdgesetzes.

(2) Für die Kassengeschäfte gelten folgende Grundsätze:
a) Die Annahme- und Auszahlungsanordnungen der Jagdgenossenschaft dienen intern zur Dokumentation der Billigung und Freigabe von Annahme- und Auszahlungs-Buchungen durch den Jagdvorstand. Sie sind von der Jagdvorsteherin oder vom Jagdvorsteher und einer Beisitzerin oder einem Beisitzer zu unterzeichnen und in den Genossenschaftsunterlagen auf­zubewahren. Auf ihrer Grundlage sind die in der Jagdgenossenschaft hierfür bestimmten Funktionsträger berechtigt, den Zahlungsverkehr unter Einschluss von Online-Banking selbst­stätig durchzuführen.
b) Für den Nachweis der Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher und sachlicher Reihenfolge und nach der im Haushaltsplan vorgegebenen Gliederung wird von der Kassenführerin oder dem Kassenführer ein Kassenbuch geführt. Das Kassenbuch kann in Papierform oder digital unter Einhaltung der Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Bü­chern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff ge­führt werden. Alle Buchungen sind zu belegen. Die Belege sind nach Geschäftsjahr und Bu­chungsstelle getrennt zu ordnen. Das Kassenbuch dient zusammen mit den entsprechenden Belegen als Rechnungslegungsbuch. Diese Unterlagen sind mindestens zehn Jahre sicher in Papierform oder digital aufzubewahren.
c) Die Kassenführerin oder der Kassenführer hat dafür zu sorgen, dass die Einnahmen der Jagdgenossenschaft rechtzeitig eingehen und die Ausgaben ordnungsgemäß geleistet werden. Außenstände sind durch sie oder ihn anzumahnen und nach ergebnislosem Ablauf der hierfür gesetzten Zahlungsfrist der Jagdvorsteherin oder dem Jagdvorsteher zur zwangsweisen Bei­treibung zu melden.
d) Der Barbestand der Kasse ist möglichst gering zu halten. Entbehrliche Barbestände sind unverzüglich bei einem Kreditinstitut mündelsicher und verzinslich anzulegen.
e) Kassenfehlbeträge sind von der Kassenführerin oder dem Kassenführer zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn ein Fremdverschulden offensichtlich ist und die Kassenführerin oder der Kas­senführer ihrer oder seiner Sorgfaltspflicht entsprochen hat. Der Ersatz ist im Kassenbuch festzuhalten. Kassenüberschüsse sind als „sonstige Einnahmen“ zu buchen.

(3) Kassenführerin oder Kassenführer sowie deren Stellvertretung kann nicht sein, wer zur Unterschrift von Annahme- und Auszahlungsanordnungen befugt ist.

(4) Die Einnahmen der Jagdgenossenschaft sind, soweit sie nicht zur Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaft oder nach Maßgabe des Haushaltsplans zur Bildung von Rücklagen oder zu anderen Zwecken zu verwenden sind, an die Mitglieder auszuschütten. Sie sind bis zu ihrer Verwendung nach Möglichkeit verzinslich anzulegen. Die Bildung einer dem Risiko angemessenen Rücklage soll insbesondere dann erfolgen, wenn die Jagdgenossenschaft den Wildschadensersatz nicht vollständig auf die Jagdpächterin oder den Jagdpächter übertragen hat oder ein Rechtsstreit droht. Solange Beschlüsse über die Rücklagenbildung nicht ausnahmsweise ausdrücklich als Beschluss über die anderweitige Verwendung in der Beschlussfassung bezeichnet werden, stellt die Beschlussfassung zur Rücklagenbildung keinen Beschluss über die anderweitige Verwendung dar. Die Beschlussfassung zur Rück-lagenbildung ist auch von den Jagdgenossinnen und Jagdgenossen zu beachten, die ihren Jagdgeldanspruch ungekürzt gemäß § 10 Absatz 3 des Bundesjagdgesetzes geltend machen wollen. Die Rücklagenhöhe hat sich am abzusichernden Risiko nebst etwaigem Sicher-heitszuschlag zu orientieren. Im Übrigen verbleibt es bei dem Anspruch der Jagdgenossen auf ungekürzte Auszahlung des Jagdgeldanspruchs gemäß § 10 Absatz 3 des Bundesjagdgesetzes, wenn in einem Beschluss auf anderweitige Verwendung nicht zugestimmt wurde.

(5) Von den Mitgliedern der Jagdgenossenschaft dürfen Umlagen nur erhoben werden, wenn und soweit dies zum Ausgleich des Haushaltsplans unabweisbar notwendig ist.

§ 16
Bekanntmachungen der Jagdgenossenschaft

(1) Die Satzung und Änderungen der Satzung sind mit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde für die Dauer von zwei Wochen öffentlich auszulegen. Die Genehmigung sowie Ort und Zeit der Auslegung sind entsprechend § 24 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Solingen durch Veröffentlichung im Amtsblatt DIE STADT bekannt zu machen.


(2) Sonstige Bekanntmachungen der Jagdgenossenschaft, insbesondere der Einladung zur Genossenschaftsversammlung, des jährlichen Haushaltsplans, der Beschlüsse über die Festsetzung von Umlagen und der Beschlüsse über die Verwendung des Reinertrages der Jagdnutzung gemäß § 10 Absatz 3 des Bundesjagdgesetzes
– sind entsprechend Absatz 1 Satz 2 zu veröffentlichen.

(3) Für auswärtige Jagdgenossen gilt:

– Soweit Einladungen nicht durch schriftliche Einladung einzelner Jagdgenossinnen oder Jagdgenossen erfolgen, haben auswärtige Jagdgenossinnen oder Jagdgenossen selbst zu gewährleisten, dass Bekanntmachungen nach Absatz 1 und 2 durch Informationsweitergabe durch am Sitz der Jagdgenossenschaft wohnende Dritte an sie erfolgen. Die am Sitz der Jagdgenossenschaft wohnenden Dritte sind in diesem Fall durch die Jagdgenossin oder den Jagdgenossen zusätzlich als Zustellungsbevollmächtigte zu benennen. Die Bekanntgabe gilt jeweils auch dann als erfolgt, wenn die Jagdgenossin oder der Jagdgenosse es unterlassen hat, einen ortsansässigen Dritten als Zustellungsbevollmächtigten zu benennen.

– Diese sind über die Bekanntmachungen der Jagdgenossenschaft einzeln schriftlich zu unterrichten.

(4) Unabhängig davon, dass gegenüber Jagdgenossinnen und Jagdgenossen, die eine Mailadresse bei der Jagdgenossenschaft hinterlegt haben, die Bekanntmachungswirkung be­reits bei Bekanntgabe gemäß den Absätzen 2 und 3 eintritt, sollen diese zusätzlich per Mail über die Einladung zur Genossenschaftsversammlung und sonstige Bekanntmachungen der Jagdgenossenschaft unterrichtet werden.

Die Jagdgenossinnen und Jagdgenossen sollen von Zeit zu Zeit zur Weitergabe aktueller Mailadressen angehalten werden.


§ 17
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(1) Diese Satzung wird gemäß § 7 Absatz 2 des Landesjagdgesetzes mit der Bekanntmachung ihrer Genehmigung und ihrer öffentlichen Auslegung rechtsverbindlich.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung tritt gleichzeitig die bisherige Satzung vom 24.02.1981 außer Kraft.

(3) Die Amtszeit des beim Inkrafttreten dieser Satzung amtierenden Jagdvorstandes, der in der Genossenschaftsversammlung vom 12.04.2018 gewählt wurde, endet mit dem 31. März 2022; § 11 Absatz 3 Satz 3 dieser Satzung wird entsprechend angewendet.

Genehmigungsverfügung

Die vorstehende Satzung der Jagdgenossenschaft für den Stadtkreis Solingen vom 11.11.2020 wird von mir gemäß § 7 Absatz 2 des Landesjagdgesetzes genehmigt.

…………………………….. ………………………………………………………………………………………

Ort/Datum Der Oberbürgermeister der Stadt Solingen

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Genehmigung wird gemäß § 7 Absatz 2 des Landesjagdgesetzes in Verbindung mit § 16 Absatz 1 der Satzung vom 11.11.2020 öffentlich bekannt gemacht.

Die genehmigte Satzung liegt in der Zeit vom ………………… bis ………………….. öffentlich aus.

………………………………………………………..

(Ort/Datum)

Der Jagdvorstand:

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(Vorsitzender: Dr. Frank Paaß) (Beisitzer: Markus Schlösser) (Beisitzerin: Hanneliesel Kraner)